Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungskrankheit herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, so ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten, für die insgesamt nur eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen zu leisten ist.


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    Title :

    Neue Rechtssprechung Arbeitsrecht


    Subtitle :

    Entgelt bei Wiederholungskrankheit


    Contributors:

    Published in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 48 , 12 ; 439


    Publication date :

    1994-01-01


    Size :

    1 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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