Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungskrankheit herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, so ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten, für die insgesamt nur eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen zu leisten ist.
Neue Rechtssprechung Arbeitsrecht
Entgelt bei Wiederholungskrankheit
Betrieb und Wirtschaft ; 48 , 12 ; 439
1994-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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