Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungskrankheit herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, so ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten, für die insgesamt nur eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen zu leisten ist.


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    Titel :

    Neue Rechtssprechung Arbeitsrecht


    Untertitel :

    Entgelt bei Wiederholungskrankheit


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 48 , 12 ; 439


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1994


    Format / Umfang :

    1 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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