Arbeitszeitgrundnorm umfaßt 3 Aussagen zur Arbeitszeit. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten, darf bis zu 10 Stunden verlängert werden und innerhalb von 6 Monaten muß diese Verlängerung auf täglich 8 Stunden ausgeglichen werden. Verstöße werden mit bis zu 30 000 DM geahndet. Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen ist verfassungswidrig. Bei Nachtarbeit gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen wird auf alle Beschäftigungsbereiche ausgedehnt mit 16 Ausnahmetatbeständen. Einheitliche Anwendung des Gesetzes auf Frauen und Männer. Ausnahme ist Bergbau unter Tage.
Das neue Arbeitszeitgesetz
Arbeit und Arbeitsrecht ; 49 , 1 ; 5-7
1994-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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