BVerwG, Beschluß vom 3.2.1993 - 6 P 28.91 -: Die Einstellung von Abrufkräften, die in eine Abrufliste aufgenommen werden und bei denen der Zeitpunkt der Dienstaufnahme und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung nicht feststehen, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. Der Zustimmungsantrag muß sich auf eine in absehbarer Zeit zu erwartende Beschäftigung beziehen und unterliegt auch sonst denselben Bestimmheitsanforderungen, wie sie bei der Einstellung von Dauerarbeitskräften gelten.
Einstellung von Abrufkräften
Personalvertretung ; 37 , 5 ; 225-2231
1994-01-01
2007 pages
Article (Journal)
German
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