Weitere Gültigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen für Bauprodukte der Mitgliedstaaten der EWG. Prüfungen und Überwachungen von Bauprodukten können auch in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden, wenn hierzu eine vom Mitgliedstaat des Herstellers für diesen Zweck anerkannte Stelle eingeschaltet wird. Das o.g. Sonderverfahren kommt zur Anwendung, wenn keine harmonisierte europäische Spezifikation für das entsprechende Bauprodukt vorliegt.
Europäisches Baugeschehen
Sonderverfahren nach Art. 16 und 17 der EG-Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG)
Mitteilungen Institut Bautechnik ; 24 , 6 ; 189-190
1993-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
Baumaterial , Baurecht , Materialprüfung , EG , Gesetz
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