Weitere Gültigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen für Bauprodukte der Mitgliedstaaten der EWG. Prüfungen und Überwachungen von Bauprodukten können auch in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden, wenn hierzu eine vom Mitgliedstaat des Herstellers für diesen Zweck anerkannte Stelle eingeschaltet wird. Das o.g. Sonderverfahren kommt zur Anwendung, wenn keine harmonisierte europäische Spezifikation für das entsprechende Bauprodukt vorliegt.


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    Titel :

    Europäisches Baugeschehen


    Untertitel :

    Sonderverfahren nach Art. 16 und 17 der EG-Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG)



    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    01.01.1993


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch