Der Betriebsrat kann gemäß § 111 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern bei Betriebsänderungen einen Berater hinzuziehen, sofern dies "erforderlich" ist; die Kosten trägt dann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Da der Betriebsrat als solcher jedoch nicht rechtsfähig ist, wirft diese Konstellation die Frage auf, ob die handelnden Betriebsratsmitglieder im Falle einer nicht als erforderlich geltenden Beauftragung gemäß § 179 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) persönlich als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 grundsätzlich bejaht, aber auch auf den Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 BGB hingewiesen, der eingreift, wenn die andere Seite (also das Beratungsunternehmen) die fehlende Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Die Autoren setzen sich kritisch mit dem Urteil auseinander und geben Hinweise zu möglichen Versicherungen gegen das Haftungsrisiko.
Der Betriebsrat als Vertragspartner und die Haftung seiner Mitglieder am Beispiel des § 111 Satz 2 BetrVG
Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 25.10.2012 - III ZR 266/11, DB 2012 S. 2752
Der Betrieb ; 67 , 5 ; 242-246
2014-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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