Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Juli 2013 mit einem englischen Fall befasst, in dem die Tarifverträge der Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang gegenüber dem Erwerber fortgalten, dann jedoch eine Tariflohnerhöhung vereinbart wurde, an deren Aushandlung der (private) Erwerber nicht beteiligt war, weil an der Tarifkommission nur öffentliche Stellen mitwirken konnten. Nach Ansicht des EuGH führten diese Umstände dazu, dass eine sog. dynamische Verweisung zu verneinen war und der neue Tarifvertrag also gegenüber dem Erwerber keine Wirkung entfaltete. Der Autor vergleicht diesen Sachverhalt mit der Rechtslage in Deutschland und kommt zu dem Schluss, dass die neue EuGH-Entscheidung das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zwingt, seine bisherige Rechtsprechung zur dynamischen Weitergeltung von Tarifverträgen, deren Anwendbarkeit auf das jeweilige Arbeitsverhältnis durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel vereinbart wurde, aufzugeben.
Betriebsübergang: Ende der Dynamik einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag?
Der Betrieb ; 66 , 33 ; 1847-1850
2013-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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