Verweist ein Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag, so ist der Arbeitgeber in der Regel daran interessiert, dass beispielsweise auch nach einem Verbandswechsel oder dem Abschluss eines Haustarifvertrags der jeweils für ihn geltende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Seit der Schuldrechtsreform von 2002 unterliegen formularmäßige Arbeitsverträge jedoch der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Wirksamkeitskontrolle, so dass diese sog. Tarifwechselklauseln unter anderem weder überraschend noch intransparent sein dürfen. Im November 2012 hat das Bundesarbeitsgericht hierzu nun entschieden, dass die teilweise vorgeschlagene detaillierte Formulierung der Klausel, die alle möglichen Gründe für einen Tarifvertragswechsel (Branchenwechsel, Betriebsübergang, Verbandswechsel des Arbeitgebers usw.) aufführt, nicht unbedingt erforderlich ist.
Tarifwechselklauseln in Arbeitsverträgen seit der Schuldrechtsreform ("Neuverträgen")
Zugleich Besprechung von BAG vom 21.11.2012 - 4 AZR 85/11, DB 2013 S. 999
Der Betrieb ; 66 , 24 ; 1359-1360
2013-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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