Der Beitrag befasst sich mit dem Zusammenspiel der verschiedenen Mindestlohnregelungen in der Arbeitnehmerüberlassung. Allgemein gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt erhalten wie die Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs. In einem Tarifvertrag kann zu ihren Ungunsten davon abgewichen werden, doch gelten ab Januar 2012 in der Zeitarbeit gesetzliche Lohnuntergrenzen, die auch auf diese Weise nicht wirksam unterschritten werden können. Besondere Konfliktlagen ergeben sich, wenn im Entleiherbetrieb ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt oder wenn der Gleichstellungsgrundsatz des bestimmte Branchen wie das Baunebengewerbe erfassenden § 8 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) einschlägig ist, der seinerseits Mindestarbeitsbedingungen festlegt. Der Autor untersucht diese Situationen und geht dabei insbesondere auf den Fall ein, dass Arbeitnehmer zu Installationsarbeiten in einen Elektrohandwerksbetrieb überlassen werden.
Lohnuntergrenzen bei vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung
Eine Untersuchung am Beispiel der Überlassung in Betriebe der Elektrohandwerke
Der Betrieb ; 66 , 14 ; 756-758
2013-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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