In Krisenzeiten lassen sich mit der Einführung von Kurzarbeit verhältnismäßig rasch Personalkosten einsparen. Zur Attraktivität dieses Instruments trägt gegenwärtig bei, dass die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013 wieder von sechs auf zwölf Monate verlängert wurde. Die wirksame Anordnung von Kurzarbeit setzt auf arbeitsrechtlicher Ebene voraus, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag enthalten ist, wobei die Wirksamkeit der Kurzarbeitsklausel gerade im letztgenannten Fall z. B. von der Einhaltung einer bestimmten Ankündigungsfrist abhängen kann. Weiterhin erfordert die Bewilligung von Kurzarbeitergeld in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, dass die Voraussetzungen des § 95 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) erfüllt sind, zu denen ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, bestimmte persönliche und betriebliche Anforderungen und eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit gehören.
Einführung von Kurzarbeit
Der Betrieb ; 66 , 5 ; 232-235
2013-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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