(Fortsetzung aus ÖPNV/Bahnen Nr. 3/2012, I1272919) Sicherheitsraum und seitlicher Sicherheitsabstand in Arbeitsstätten sind dringend erforderlich, um Beschäftigten, die sich im Gleisbereich aufhalten oder arbeiten vor den Gefahren durch den Bahnbetrieb zu schützen. Im vorangegangenen Bericht wurden die Schutzziele dargestellt, die den Regelungen in § 5, 6 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Schienenbahnen" (BGV D30) zugrunde liegen. Der vorliegende Teil 2 stellt die Unterschiede zwischen dem Sicherheitsraum als Ausweichmöglichkeit für die Beschäftigten und dem seitlichen Sicherheitsabstand vor. Der Sicherheitsraum ist in allen Gleisanlagen - auf freien Strecken und auch in Arbeitsstätten -, in denen sich Mitarbeiter während des Betriebs aufhalten müssen, aus Gründen der Unfallverhütung unerlässlich. Der beidseitig des bewegten Schienenfahrzeugs angeordnete seitliche Sicherheitsabstand ist nur in Arbeitsstätten, nicht aber auf der freien Strecke gefordert. Auch an technischen Einrichtungen muss beidseits des Gleises der seitliche Sicherheitsabstand freigehalten werden. Im Bericht ist Näheres zu den unterschiedlichen Gefährdungen und den Funktionen von Sicherheitsraum und beidseitigem Sicherheitsabstand erläutert.
Sicherheitsraum und seitlicher Sicherheitsabstand in Arbeitsstätten
Komplexe Regelungen für Gleisanlagen - Teil 2 von 3
Sicherheitsreport Spezial ÖPNV/Bahnen ; 4 ; 4-6
2012-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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