In Arbeitsstätten ist nach der Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen (VBG 11) ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen Schienenfahrzeugen und festen Teilen der Umgebung erforderlich. Die Vorschrift gilt für alle Schienenbahnen. Für Altanlagen wird durch Übergangsbestimmungen ein Bestandschutz ermöglicht. Mit den Übergangsbestimmungen wird festgelegt, daß die Altanlagen nicht umgebaut werden müssen, sofern nur Fahrzeuge mit den seinerzeit vorhandenen Breitenabmessungen dort verkehren. Früher wurde ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,4 m zugelassen.
Seitlicher Sicherheitsabstand bei Schienenbahnen
Übergangsbestimmungen nach § 38 VBG 11 und § 61a VBG 1
Warnkreuz ; 2 ; 5-6
1998-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
Unfallverhütung , Sicherheit , Glei , Schienenverkehr , Bahnanlage , Vorschrift , DB AG
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