Führt ein Unternehmen interne Untersuchungen zu einem Sachverhalt durch, so werden dabei in der Regel zahlreiche Unterlagen wie Protokolle, Abschlussberichte usw. erstellt, die als Teil der Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers anzusehen sind. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nach Paragraf 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Einsicht in diese Dokumente verlangen kann. Begrenzt wird dieses Recht allerdings zum einen durch etwaige unternehmensinterne Richtlinien zum Schutz von Hinweisgebern und zum anderen allgemein durch die Rechte Dritter (z. B. anderer von der Untersuchung betroffener Personen) auf informationelle Selbstbestimmung, so dass der Arbeitgeber insoweit zu Anonymisierungen verpflichtet ist - und zwar auch dann, wenn dies einen erheblichen personellen Aufwand mit sich bringt. Schließlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Einsichtnahme gewöhnlich verweigern, bis die interne Untersuchung abgeschlossen ist.
Einsichtsrechte von Arbeitnehmern und Beteiligten bei unternehmensinternen Untersuchungen
Der Betrieb ; 65 , 24 ; 1384-1387
2012-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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