Um eine Sicherheitsbescheinigung zu erhalten, muss ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) laut der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit (Richtlinie 2004/49/EG) ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) einrichten. Ohne diese Sicherheitsbescheinigung ist keine Teilnahme am Eisenbahnbetrieb möglich. Dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) liegen seit mehr als drei Jahren hunderte Verfahren auf Erteilung der Sicherheitsbescheinigung für EVU vor, die noch nicht abgeschlossen sind. Doch welche Ursachen hat die lange Verfahrensdauer? Können die EVU die gesetzlichen Anforderungen bzw. die Anforderungen des EBA nicht erfüllen oder kann das EBA den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen? Um eine Antwort auf diese Fragen zu finden, wird im Beitrag ein Überblick über die gesetzlichen Grundlagen gegeben. Dabei wird auf die europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Sicherheitsbescheinigung, die Sicherheitsrichtlinie 2004/49/EG vom 29.04.2004, auf die Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) durch das 5. Eisenbahnrechtsänderungsgesetz vom 16.04.2007, die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung, die Übergangsvorschriften, die Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 05.07.2007, das Risikomanagement (Verordnung Nr. 52/2009), die Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 sowie auf den Anwendungsleitfaden der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) für die Gestaltung und Umsetzung eines SMS für Eisenbahnen eingegangen.
Die Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen
Safety certification for train operating companie
EI - Der Eisenbahningenieur ; 63 , 3 ; 65-68
2012-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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