Paragraf 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ermöglicht die Befristung eines Arbeitsverhältnis zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Jetzt haben einige neuere Gerichtsentscheidungen die Frage uneinheitlich beantwortet, ob ein solcher Vertretungsbedarf auch besteht, wenn der vertretene Arbeitnehmer nicht vollständig ausfällt (also wegen Krankheit, Urlaub usw.), sondern im Betrieb anwesend ist, aber dort vorübergehend eine andere Funktion ausübt, weil er beispielsweise zur Erprobung in einer höheren Stellung eingesetzt wird. Der Autor plädiert dafür, auch in diesen Fällen die Befristung zuzulassen, und verweist insbesondere darauf, dass der grundgesetzliche Schutz der unternehmerischen Betätigung des Arbeitgebers die vorübergehende Betrauung eines Arbeitnehmers mit anderen Aufgaben einschließe, so dass dieser Schritt mitsamt seiner Folgemaßnahmen (also der Einstellung einer Vertretung) rechtlich durchführbar sein müsse.
Befristung zur Vertretung nur zulässig bei Totalausfall eines Mitarbeiters?
Der Betrieb ; 65 , 5 ; 288-290
2012-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Nachträgliche Befristung von Telefonkarten zulässig : BGH, 24.1.2008 - III ZR 79/07
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