Schließt der Hauptfrachtführer, der von einem Auftraggeber mit der Beförderung von Gütern beauftragt wurde, seinerseits einen Vertrag mit einem Unterfrachtführer, so kann dies haftungsrechtliche Probleme verursachen, wenn die Ware im Verantwortungsbereich des Unterfrachtführers beschädigt wird. Vertragliche Ansprüche bestehen nur zwischen Auftraggeber und Hauptfrachtführer einerseits sowie zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer andererseits, nicht jedoch zwischen Auftraggeber und Unterfrachtführer. Das führt grundsätzlich dazu, dass der Hauptfrachtführer dem Auftraggeber Schadenersatz schuldet und insoweit bei dem Unterauftragnehmer Regress nehmen kann, doch hängt die Ausgestaltung dieses Anspruchs zum Beispiel davon ab, ob der Hauptfrachtführer den Schadenersatz an den Auftraggeber bereits gezahlt hat, ob Haftungsbeschränkungen vorliegen und ob der Unterfrachtführer qualifiziert schuldhaft gehandelt hat.
Die Regressklage von Transportunternehmen
Transportrecht ; 34 , 11/12 ; 389-398
2011-01-01
10 pages
Article (Journal)
German
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