Bislang waren die dem Arbeitgeber im Falle einer langfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers entstehenden Kosten in der Regel überschaubar, da der Entgeltfortzahlungsanspruch auf sechs Wochen begrenzt ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verfällt jedoch der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der den Urlaub wegen langfristiger Krankheit nicht antreten konnte, nicht mehr mit dem Ende des Übertragungszeitraums (31. März des Folgejahres), so dass dem Arbeitnehmer letztlich umfangreiche Urlaubs- bzw. entsprechende Abgeltungsansprüche zustehen können. Der Autor zeigt die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers (z. B. Vereinbarung eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses) auf, weist aber darauf hin, dass eine Kündigung letztlich für ihn die sicherste Lösung darstellt. Im Interesse des Arbeitnehmers kann jedoch eine Wiedereinstellungszusage gegeben werden, für deren Gestaltung der Beitrag ebenfalls Hinweise enthält.
Strategien bei fehlendem Verfall von Urlaubsansprüchen
Der Betrieb ; 64 , 50 ; 2843-2847
2011-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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Übertragung von Urlaubsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit
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