Unberührt von der Verpflichtung zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags kann gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370 jede zuständige örtliche Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweiligen nationalen Rechts beschließen, öffentliche Personenverkehrsdienste entweder selbst zu erbringen oder einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, wenn über diese eine Kontrolle gemäß Abs. 2 VO 1370 ausgeübt wird. Es handelt sich hierbei aber um keinen ganz einfachen Weg. Am Beispiel zweier oberlandesgerichtlichen Entscheidungen in den Sachen Münsterlandkreise und Stadtverkehr Lindau, die sich mit der Zulässigkeit einer Direktvergabe befassen, werden die Voraussetzungen für die direkte Beauftragung eines internen Betreibers betrachtet. Zugleich werden die Parallelen und Abweichungen zu den Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe nach Kartellvergaberecht aufgezeigt. In den beiden Beispielsfällen ist die Direktvergabe für unzulässig erklärt worden.
Die Direktvergabe an einen internen Betreiber nach der VO 1370
Oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu Auslegung und Bedeutung der Tatbestandsvoraussetzungen
Verkehr und Technik ; 64 , 9 ; 355-358
2011-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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