Damit ein Unternehmen den Anforderungen an die "Compliance", also die Einhaltung von Gesetzen und Selbstverpflichtungen, gerecht werden kann, ist ein hohes Maß an Transparenz erforderlich, was zu Konflikten mit dem Datenschutzrecht führen kann. Eine besondere Rolle spielen dabei der 2009 geänderte § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis regelt, und der im August 2010 vorgelegte Regierungsentwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz. Der vorliegende Beitrag klärt zunächst das Verhältnis des neuen § 32 BDSG zu der bislang einschlägigen Regelung des § 28 BDSG und geht sodann allgemein auf die künftige Zulässigkeit von Compliance-Maßnahmen ein. Im Anschluss daran werden bestimmte Maßnahmen (Datenabgleich, Übermittlung von Daten an unternehmensexterne Ermittler, grenzüberschreitende Datenübermittlung, Durchsuchung von E-Mails, Mitarbeiterbefragungen) anhand des bisherigen Rechts und anhand der geplanten Neuregelungen überprüft.
Zum Verhältnis von Datenschutz und Compliance im geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetz
Der Betrieb ; 64 , 11 ; 651-655
2011-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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