Bei einem Betriebsübergang kann es dazu kommen, dass die bislang einschlägigen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen an sich im Verhältnis zum neuen Arbeitgeber nicht gelten würden (z. B. weil er nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist). Daher regelt § 613a Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Teil des Arbeitsverhältnisses zum neuen Arbeitgeber werden und ein Jahr lang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun im April 2009 entschieden, dass die entsprechenden Regelungen nicht individualvertraglich, sondern kollektivrechtlich weitergelten. Hieraus folgert das Gericht, dass die von der Gewerkschaft erklärte Kündigung eines Sanierungstarifvertrags, die zum Wiederaufleben des vormaligen Tarifvertrags führt, auch gegenüber dem Betriebserwerber wirksam ist. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtsprechung auseinander.
Betriebsübergang: Neues zur Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB
Der Betrieb ; 63 , 25 ; 1404-1406
2010-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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