Das seit Juli 2008 geltende Pflegezeitgesetz gewährt Beschäftigten neben dem Freistellungsanspruch auch einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt bereits mit der lange vor Beginn der Freistellung möglichen Ankündigung, Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen, setzt aber unter anderem voraus, dass tatsächlich ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist. Legt der Arbeitnehmer hierfür nicht den erforderlichen Nachweis vor, so steht der Arbeitgeber im Falle betriebsbedingter Kündigungen vor dem Problem, dass er nicht weiß, ob er den fraglichen Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbeziehen muss oder nicht. Zwar kann er vorsorglich bei der zuständigen Behörde die Zustimmung zur Kündigung beantragen, doch stellt sich weiterhin die Frage, wann der Arbeitnehmer seinen Sonderkündigungsschutz verwirkt, wenn er den Nachweis nicht erbringt. Der vorliegende Beitrag spricht sich insoweit für eine Regelfrist von zwei Monaten ab der Ankündigung aus.
Sonderkündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz
Der Betrieb ; 63 , 9 ; 503-507
2010-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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