Das am 1.4.2009 in Kraft getretene Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz soll die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmen ihres Arbeitgebers steuerlich fördern. Zu diesem Zweck sieht der neue § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen bis zum Betrag von 360 Euro pro Jahr nicht als Sachbezug zu versteuern ist. Der vorliegende Beitrag erläutert zunächst, welche Anlagearten (z. B. Belegschaftsaktien oder Genussscheine) in Betracht kommen, und geht sodann auf die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen der Förderung ein. Hierzu gehört, dass die Beteiligung allen seit einem Jahr oder länger im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss. Weiterhin wird verlangt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn als freiwillige Leistung überlässt, doch ist damit zu rechnen, dass diese Voraussetzung rückwirkend wieder aufgehoben wird.
Arbeitsrechtliche Fallstricke im neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
Der Betrieb ; 63 , 8 ; 446-451
2010-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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