Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht bislang vor, dass Spenden nur dann steuermindernd geltend gemacht werden können, wenn sie an steuerbegünstigte Einrichtungen im Inland erfolgt sind. Auslandsspenden sind demnach nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht direkt, sondern über eine im Inland ansässige Stelle getätigt werden. Im Januar 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass diese Regelung europarechtswidrig ist, da sie die Kapitalverkehrsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit diesem Urteil auseinander und stellt dar, welche Folgen sich daraus für das nationale Spendenrecht ergeben.
Zum grenzüberschreitenden Spendenabzug in Europa nach dem EuGH-Urteil vom 27.1.2009, Persche
Der Betrieb ; 62 , 14 ; 701-707
2009-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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