Die so genannte "Post Merger Integration", also die Unternehmenszusammenführung nach einer Fusion, führt häufig entgegen den Erwartungen nicht zu einer dauerhaften Wertsteigerung der übernehmenden Gesellschaft. Sind als Ursache Managementfehler auszumachen, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Organmitglieder hierfür persönlich Schadensersatz zu leisten haben. Vor diesem Hintergrund erläutert der vorliegende Beitrag zunächst, dass die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für unternehmerische Entscheidungen gemäß § 93 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) privilegiert ist, und wendet diese Grundsätze sodann auf die "Post Merger Integration" an. Dabei werden die haftungsrechtlich relevanten Pflichten vor Abschluss der Transaktion (z. B. Risikoanalyse, Entwurf eines Integrationsplans und Vertragsgestaltung) und danach (insbesondere Umsetzung und Überwachung der Integration) im Einzelnen dargestellt.
Haftungsrisiken für Manager wegen fehlgeschlagener Post Merger Integration
Der Betrieb ; 62 , 30 ; 1579-1583
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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