Im Oktober 2008 sind das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) und die zugehörige Durchführungsverordnung (FMStFV) in Kraft getreten. Will ein von der Finanzkrise betroffenes Unternehmen die im FMStFG vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen der Rekapitalisierung oder der Risikoübernahme in Anspruch nehmen, so hat es nach § 5 Absatz 2 FMStFV seine Vergütungssysteme zu überprüfen und insbesondere die Vergütung der Organmitglieder zu beschränken, wobei z. B. die Obergrenze für monetäre Leistungen an die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft 500.000 Euro pro Jahr beträgt. Der vorliegende Beitrag untersucht, inwiefern sich die Neuregelungen auch in Unternehmen, die keine Hilfe nach dem FMStFG beantragt haben, auf die allgemeine Pflicht des Aufsichtsrats auswirken, für angemessene Vorstandsvergütungen zu sorgen (§ 87 Absatz 1 Aktiengesetz) bzw. diese bei einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse herabzusetzen (§ 87 Absatz 2 Aktiengesetz).
Ausstrahlungswirkungen von § 5 FMStFV auf die Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Aktiengesellschaften
Der Betrieb ; 62 , 26 ; 1391-1394
2009-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
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