Den Mitgliedern des Aufsichtsrates eines Unternehmens obliegt zweifelsfrei eine große Verantwortung. Sie sind gehalten, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen. Über die bloße Prüfung und Beratung hinaus kann danach neben der "normalen" Kontrolle der operativen Tätigkeit auch aktives Handeln geboten sein, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Im Falle eines Bankrotts infolge unseriöser Geschäftsführung kann der Aufsichtsrat zu Schadenersatz verklagt werden, wenn er von der zwielichtigen Unternehmensführung Kenntnis hatte - so das LG Bielefeld (Urteil vom 16.11.1999). Unabhängig davon, ob die Mitglieder von der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmerseite aus entsandt wurden, ist es demnach wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen aus einer Verletzung der dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben eine Haftung folgen kann. Im Beitrag werden einige Leitlinien hierfür aufgezeigt. Welche konkreten Handlungspflichten damit verbunden sind, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
Arbeit und Arbeitsrecht ; 55 , 7 ; 312-314, 316-317
2000-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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Haftung des Unternehmens, persönliche Haftung der Mitarbeiter
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