Bei Ein- und Umgruppierungen überschneiden sich das Kollektiv- und Individualarbeitsrecht, so dass dem Betriebsrat nur das sehr formalisierte Zustimmungsverweigerungsrecht nach den gesetzlich vorgegebenen Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG zusteht. Über die Wirksamkeit von personellen Einzelmaßnahmen kann am Ende nur das Arbeitsgericht entscheiden. Allerdings wird im Regelfall der Arbeitgeber eine schnelle Verständigung mit dem Betriebsrat suchen, um sich ein zeitraubendes Gerichtsverfahren zu ersparen.
Eingruppierung und Umgruppierung
Und was kann der Betriebsrat tun?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 13-16
2009-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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