Wird ein Betriebsübergang so durchgeführt, dass die bisherige Identität des Betriebs gewahrt bleibt, gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen als solche fort. Im Falle von Betriebsspaltungen oder von Zusammenschlüssen mit anderen Betrieben werden die in den Betriebsvereinbarungen enthaltenen Bestimmungen hingegen lediglich Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, doch können sie vor Ablauf eines Jahres nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Ergänzend erörtert der vorliegende Beitrag, inwieweit sich diese Grundsätze auf die Weitergeltung von Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen übertragen lassen.
Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche
Der Betrieb ; 61 , 41 ; 2250-2254
2008-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung
IuD Bahn | 2003
|Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung
IuD Bahn | 1996
|Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Leiharbeit
IuD Bahn | 2008
|Aktuelle arbeitsrechtliche Fragen des Betriebsübergangs im ÖPNV
IuD Bahn | 1997
|