In der Diskussion über die neue EU-Verordnung (EG VO), welche die EG VO 1191/69 ersetzt, wird oft die Auffassung vertreten, dass nach dem Inkrafttreten der neuen VO die deutschen Bus- und Straßenbahnverkehre auszuschreiben sind, solange keine Direktvergabe erfolgt oder erfolgen kann. Da diese EG VO keine Bereichsausnahme mehr vorsieht, findet sie auch auf alle deutschen eigenwirtschaftlichen Verkehre Anwendung. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Verkehre auszuschreiben sind. Die Vergabebestimmungen des Art. 5 der neuen EG VO sind nur auf öffentliche Dienstleistungsaufträge anzuwenden. Der Beitrag geht folgenden Fragen nach: Sind Genehmigungen nach § 13 PBefG öffentliche Dienstleistungsaufträge? Räumen die Genehmigungen nach § 13 PBefG ausschließliche Rechte ein? Führen Zuschüsse der öffentlichen Hand zum Dienstleistungsauftrag? Diese Interpretation der neuen EG VO versucht, dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht zu werden und des EG-Vertrags Rechnung zu tragen.
Legenden und Tatsachen. Was bringt die neue EU-Verordnung?
Führt die neue Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste zur Ausschreibung der deutschen Bus- und Straßenbahnverkehre?
Legends and facts. Demands of the new European regulation
Der Nahverkehr ; 25 , 12 ; 25-28
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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