Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem rechtskräftigem Urteil vom 24.04.2007 (1 AZR 252/06) die Zulässigkeit eines Streiks für einen firmenbezogenen Sozialtarifvertrag zur Abminderung der Nachteile einer Betriebsänderung bestätigt und damit einem jahrelangen Rechtsstreit ein Ende gesetzt. Geklagt hatte die Heidelberger Druckmaschinen AG (HDM-AG) gegen die IG Metall. Das Streikziel war zulässig, es kam durch die wirksame Kündigung der verbandstariflichen Regelungen zu keiner Verletzung der tariflichen Friedenspflicht und es fand kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz statt. Das Gerichtsurteil wird detailliert erläutert und ausführlich kommentiert.
Streik für Sozialtarifvertrag ist zulässig
§§ 111, 112 BetrVG, Art. 9 Abs. 3 GG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 12 ; 732-739
2007-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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