Das deutsche Recht sieht eine im internationalen Vergleich einmalige Beteiligung der Arbeitnehmer in unternehmerischen Fragen vor. So legen das Mitbestimmungs- und das Drittelbeteiligungsgesetz fest, dass der Aufsichtsrat in Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern zur Hälfte und bei mehr als 500 Mitarbeitern zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist. Vermeiden lässt sich diese Mitbestimmung allerdings z. B. dadurch, dass in Deutschland nur unselbstständige Niederlassungen ausländischer Unternehmen gegründet werden oder dass die Arbeitnehmerzahl durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern gesenkt wird.


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    Title :

    Vermeidung der unternehmerischen Mitbestimmung aus arbeitsrechtlicher Sicht


    Subtitle :

    Strategien und Gestaltungshinweise


    Contributors:

    Published in:

    Der Betrieb ; 60 , 41 ; 2258-2263


    Publication date :

    2007-01-01


    Size :

    6 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German





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