Das deutsche Recht sieht eine im internationalen Vergleich einmalige Beteiligung der Arbeitnehmer in unternehmerischen Fragen vor. So legen das Mitbestimmungs- und das Drittelbeteiligungsgesetz fest, dass der Aufsichtsrat in Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern zur Hälfte und bei mehr als 500 Mitarbeitern zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist. Vermeiden lässt sich diese Mitbestimmung allerdings z. B. dadurch, dass in Deutschland nur unselbstständige Niederlassungen ausländischer Unternehmen gegründet werden oder dass die Arbeitnehmerzahl durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern gesenkt wird.
Vermeidung der unternehmerischen Mitbestimmung aus arbeitsrechtlicher Sicht
Strategien und Gestaltungshinweise
Der Betrieb ; 60 , 41 ; 2258-2263
2007-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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