Schon der Verdacht einer Straftat oder einer schweren Vertragsverletzung kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so stark beschädigen, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. Da jedoch die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht verdächtigt wird, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der so genannten Verdachtskündigung. Insbesondere muss der Arbeitnehmer zwingend noch vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Im Rahmen dieses vertraulich durchzuführenden Gesprächs sind dem Arbeitnehmer die konkreten Tatsachen zu unterbreiten, auf die der Verdacht gestützt wird.
Die Anhörung des Arbeitnehmers zur Verdachtskündigung
Der Betrieb ; 60 , 40 ; 2203-2206
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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