Nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren ohne besonderen Grund befristet werden, wenn es sich um eine Neueinstellung handelt. Ansonsten ist regelmäßig ein Sachgrund für die Befristung erforderlich, doch gelten gemäß § 14 Absatz 3 TzBfG auch für ältere Arbeitnehmer Ausnahmen. Diese Regelung wurde zum 1. Mai 2007 neu gefasst, da sie nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprach. Jetzt ist die Befristung für fünf Jahre zulässig, wenn der Arbeitnehmer älter als 52 Jahre und seit mindestens vier Monaten beschäftigungslos ist.
Befristung von Arbeitsverträgen - Die neue Altersbefristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG
Der Betrieb ; 60 , 19 ; 1081-1086
2007-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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