Die unternehmerische Fehlentscheidung eines Geschäftsleiters kann dazu führen, dass er wegen Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch strafrechtlich belangt wird. Das setzt voraus, dass er seine gegenüber der Kapitalgesellschaft bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat, wobei allerdings gar nicht unbedingt ein Schadenseintritt, sondern nur eine sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung erforderlich ist. Weiterhin ist Bedingung für eine Strafbarkeit, dass der Geschäftsleiter vorsätzlich gehandelt hat. Dieses Merkmal hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 dahingehend konkretisiert, dass er den möglichen Schadenseintritt gesehen und gebilligt haben muss.
Gesellschaftsrechtliche Pflichtwidrigkeit und Untreue
Anmerkung zu BGH-Urteil vom 18.10.2006 - 2 StR 499/05 ("Kanther")
Der Betrieb ; 60 , 13 ; 728-730
2007-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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