Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das auch für das Arbeitsrecht gilt, verbietet die Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale. Das Opfer einer unzulässigen Diskriminierung kann zum einen den Ersatz materieller Schäden verlangen, also z. B. die Erstattung der Bewerbungskosten. Daneben ist ein Ausgleich für den immateriellen Schaden vorgesehen, bei dessen Bemessung z. B. die Schwere des Verstoßes und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Der Schadenersatzanspruch muss binnen zwei Monaten geltend gemacht und ggf. binnen weiterer drei Monate eingeklagt werden.
Anwendungsprobleme der arbeitsrechtlichen Schadensersatzvorschriften im neuen AGG
Der Betrieb ; 60 , 7 ; 398-402
2007-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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