Da die bis zum Ende der regulären Amtszeit geschuldete Bezahlung dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft grundsätzlich auch bei seinem vorzeitigem Ausscheiden zustehen würde, werden die Vergütungsansprüche häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags abgeändert. Allerdings sieht das im Jahr 2005 in Kraft getretene Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vor, dass börsennotierte Aktiengesellschaften unter Namensnennung offenlegen müssen, welche Leistungen den einzelnen Vorstandsmitgliedern für den Fall der Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind. Der vorliegende Beitrag untersucht daher, ob auch Aufhebungsvereinbarungen der Offenlegungspflicht unterliegen.
Sind Aufhebungsvereinbarungen von Vorstandsmitgliedern nach dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz individuell offenzulegen?
Der Betrieb ; 60 , 4 ; 209-212
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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