Nach der seit 03.10.2002 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen die erforderlichen betriebsspezifischen Vorgaben für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln festgelegt. Da in den Regelungen der BetrSichV aber oft konkrete und erläuternde Hinweise und Hilfestellungen für den betrieblichen Alltag fehlen und nur allgemeine Schutzziele und Mindestanforderungen dargestellt werden, kommt den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) eine besondere Rolle zu. Sie berücksichtigen den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Es werden die neuen technischen Regeln für Betriebssicherheit kurz vorgestellt, die aufgeteilt sind in Allgemeines und Grundlagen (TRBS 1203, TRBS 1002, TRBS 1111, TRBS), Gefährdungsbezogene Regeln (bei mechanische, Gefährdungen, Explosionsgefährdungen, elektrische Gefährdungen, Gefährdungen durch Sturz, Schutz bei Instandhaltungsmaßnahmen: TRBS 2111, 2152, 2120, 2140/2160, 2154, 2155) und Spezifische Regelungen für Arbeitsmittel, Anlagen und Tätigkeiten (Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF).
Technische Regeln für Betriebssicherheit
EUKDialog ; 2 ; 5
2006-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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