Mit der im Jahr 2003 grundlegend reformierten Verkehrshaftungsversicherung schützt sich der Frachtführer gegen das Haftungsrisiko, das ihn z. B. bei Beschädigung der transportierten Güter trifft. Eine wichtige Rolle kommt dabei der so genannten Betriebsbeschreibung zu, die dem Versicherer eine Einschätzung des Risikos ermöglichen soll. Für den innerdeutschen Straßengüterverkehr ist eine derartige Haftpflichtversicherung in § 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zwingend vorgeschrieben, doch scheint die Durchsetzbarkeit dieser Versicherungspflicht fraglich, da Verstöße nicht bußgeldbewehrt und die Versicherer auch nicht zum Vertragsschluss verpflichtet sind.
Versicherungen des gewerblichen Straßengüterverkehr
Transportrecht ; 29 , 1 ; 22-29
2006-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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