Bis zu einer im Mai 2000 erfolgten Gesetzesänderung konnte ein Arbeitsverhältnis auch mündlich wirksam gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart worden war. Seither bedarf die Kündigung gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Schriftform, doch kann die Berufung auf die Formnichtigkeit einer mündlichen Kündigung ausnahmsweise im Hinblick auf den in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Zu den insoweit diskutierten Fallgruppen gehören z. B. die Täuschung über das Bestehen des Formerfordernisses, die Kündigung per Fax und die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Kündigung.
Formnichtigkeit einer Kündigung gem. § 623 BGB: Berufung auf Treu und Glauben, insbesondere wegen widersprüchlichen Verhalten
Der Betrieb ; 59 , 30 ; 1613-1616
2006-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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