Für ein und denselben Betrieb können grundsätzlich mehrere Tarifverträge einschlägig sein, doch geht das Bundesarbeitsgericht in diesen Fällen vom Vorrang des spezielleren Tarifvertrags aus. Das hat zur Folge, dass die übrigen Tarifverträge nicht anwendbar sind und dass der speziellere Tarifvertrag über einzelvertragliche Bezugnahmeklauseln regelmäßig auch für diejenigen Arbeitnehmer gilt, die anderen Gewerkschaften als der vertragschließenden angehören. Teilweise wird kritisiert, dass dadurch der Bestand kleinerer Gewerkschaften gefährdet werde. Der Verfasser dieses Beitrags spricht sich aber dennoch für die Beibehaltung des Grundsatzes der Tarifeinheit aus.
Aktuelle Fragen zum Grundsatz der Tarifeinheit
Der Betrieb ; 59 , 23 ; 1271-1273
2006-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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