Der Betriebsrat hat zahlreiche Aufgaben nach § 75 und § 80 BetrVG wahrzunehmen, auch wenn er kein übergeordnetes Kontrollorgan ist und die Beteiligungsrechte von unterschiedlicher Qualität sind. Für die betriebliche Arbeit ist die Zusammenarbeit mit weiteren Interssenvertretern wie z. B. mit der JAV, der Frauenbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung oder bei der Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss von zentraler Bedeutung. In zwei Beiträgen wird ein Überblick gegeben.
Erfolgreiche Zusammenarbeit/Aufgaben des Betriebsrat
Über das Zusammenwirken von Betriebsrat mit anderen Interessenvertretern im Betrieb/Eine Übersicht über die allgemeinen Rechte und Pflichten
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 5 ; 295-303
2006-01-01
9 pages
Article (Journal)
German
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