Artikel 39 EG-Vertrag gewährleistet den Arbeitnehmern die Freizügigkeit, also das Recht, sich auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Beschäftigung zu suchen. Allerdings könnte von dieser Freiheit in der Praxis ohne eine begleitende sozialversicherungsrechtliche Absicherung kaum Gebrauch gemacht werden. Daher sind die Leistungen der Mitgliedstaaten bei Arbeitslosigkeit in einer Verordnung koordiniert worden, die ursprünglich aus dem Jahr 1971 stammt und 2004 erneuert worden ist. Der Beitrag vergleicht die bisherigen mit den neuen Regelungen und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich vor allem um Klarstellungen und nicht um grundlegende Änderungen handelt.
Europäisches Arbeitsförderungsrecht und Arbeitnehmerfreizügigkeit
Der Betrieb ; 59 , 16 ; 893-897
2006-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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