Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist seit 03.10.2002 der Arbeitgeber verpflichtet, die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Dies wird in Zeiten strengerer Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und bei einem zunehmenden Gesundheitsbewusstsein mehr und mehr umgesetzt, wobei eine Studie zeigte, dass zu 82 % die Initiative vom Arbeitgeber selbst ausging. Der Betriebsrat sollte sich aktiv für den Nichtraucherschutz einsetzen, auch wenn sich nicht rauchende Mitarbeiter selten direkt beschweren.
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Passivrauchen gefährdet die Gesundheit
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 4 ; 207-209
2006-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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