Das Handelsgesetzbuch enthält in seinen §§ 452 ff. Sondervorschriften für den Multimodal-Vertrag, der z. B. vorliegt, wenn die Beförderung des Frachtguts per Schiff und Bahn erfolgt. Betrachtet man allerdings schon die Umfuhr der Güter in einem Seehafen-Terminal als eigene Teilstrecke, so wird häufig auch ohne Beteiligung von Bahn oder Lkw statt des Seefrachtvertrags ein Multimodal-Vertrag anzunehmen sein. Zu beachten ist aber, dass dieser ergänzend voraussetzt, dass die Parteien ohne den Gesamtbeförderungsvertrag einen eigenen Vertrag über den fraglichen Transport abgeschlossen und ihn nicht einer anderen Strecke als Nebenleistung zugeordnet hätten.
Der Teilstreckenvertrag beim Multimodal-Vertrag
Transportrecht ; 28 , 5 ; 203-206
2005-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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