Für die kommenden Betriebsratswahlen im Frühjahr 2006 müssen die Wahlvorstände Wählerlisten erstellen. Dabei haben sie eigenständig zu prüfen, ob auch alle Arbeitnehmer berücksichtigt sind. Da es keine eindeutige gesetzliche Definition des Arbeitnehmers gibt, müssen dazu auch Kriterien des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) herangezogen werden. Über die Wahlberechtigung von befristet Beschäftigten, Teilzeitbeschäftigten, geringfügig Beschäftigten, Studenten, Aushilfen, Saisonarbeitern, Auszubildenden, Praktikanten, Voluntären, Umschülern, Arbeitsamtspraktikanten, Sozialhilfeempfängern, 1-Euro-Jobbern, Leiharbeitnehmern, freie Mitarbeitern und Freigestellten (z.B. wegen Elternzeit, Altersteilzeit etc.) wird berichtet.
Die unsichtbaren Wähler
Eine genaue Prüfung macht sie sichtbar und lohnt sich für das Gremium
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 10 ; 583-587
2005-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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