Betriebsratsmitglieder und andere Interessenvertreter der Beschäftigten genießen einen Sonderkündigungsschutz, um ihre Aufgaben ohne Furcht vor direkter Entlassung wahrnehmen zu können. Während der Amtszeit kann nur bei Vorlage von Gründen für eine fristlose außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sowie der Zustimmung des Betriebrates bzw. ersatzweise des Arbeitsgerichtes oder per ordentlicher Kündigung auf Grund einer Betriebsstilllegung gekündigt werden. Über das Verfahren, den geschützten Personenkreis und die Nachwirkung des Kündigungsschutzes wird berichtet.
Kann die betriebliche Interessenvertretung gekündigt werden?
Kündigungsschutz von Betriebsräten und anderen betrieblichen Vetretern
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 7 ; 399-403
2005-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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Gekündigt, abgewickelt, gelöst, gesperrt
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