Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage eines österreichischen Gerichts entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers nach Bedarf anfordert und dieser die Arbeit auch ablehnen kann, nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstößt. Da die Entscheidung wesentlich auf Besonderheiten des österreichischen Rechts beruht, lässt sie sich nicht ohne weiteres auf Deutschland übertragen. Im Hinblick auf den deutschen § 12 TzBfG, der die auf Abruf arbeitenden Arbeitnehmer schützt, sieht die Verfasserin des Beitrags allerdings auch hier keine Bedenken gegen diese Beschäftigungsform.
Rechtssicherheit für die Arbeit auf Abruf?
Anmerkungen zur Wippel-Entscheidung des EuGH vom 12.10.2004
Der Betrieb ; 57 , 52/53 ; 2812-2814
2004-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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