Geht die Belegschaft eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers auf einen privaten Rechtsträger über, so führt dies nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften zum Untergang des Personalrats. Ein Übergangsmandat ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nach Auffassung der Autoren dieses Beitrags auch nicht aus einer Analogie zu anderen Vorschriften entwickelt werden. Anderslautende landesrechtliche Normen sowie entsprechende vertragliche Abreden halten sie für unwirksam. Von der Einleitung der Betriebsratswahl durch den aufgrund eines "Stillhalteabkommens" faktisch noch amtierenden Personalrat wird dringend abgeraten, um eine Nichtigkeit dieser Wahl zu verhindern.
Privatisierung öffentlicher Arbeitgeber
Rechtliche Vorgaben und vertragliche Gestaltungsspielräume für die Überleitung der Arbeitnehmervertretung
Der Betrieb ; 57 , 47 ; 2530-2533
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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Hoheitliche Ingenieuraufgaben offentlicher Verwaltungen noch erfolgter Privatisierung
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