Ausgehend von der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsfreiheit kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass es den Gewerkschaften auch dann gestattet ist, den Arbeitnehmern eines Betriebs Werbe-E-Mails zuzusenden, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internetanschlusses nicht erlaubt hat. Dagegen sollen die Gewerkschaften keinen Zugang zum Intranet eines Betriebs haben, doch können gewerkschaftsangehörige Arbeitnehmer ihre Kollegen auf diesem Wege über ihre Organisation informieren. Allerdings hängt das Recht, dies während der Arbeitszeit zu tun, davon ab, welches Arbeitszeitmodell im Betrieb verwendet wird.
Gewerkschaftliche Information und Werbung im Netz
Der Betrieb ; 57 , 39 ; 2102-2105
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
Arbeitnehmer , Internet , Arbeitszeit , Gewerkschaft , Arbeitgeber , Intranet , E-Mail
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